§ 37.3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben eine Beratung zu Hause nachzuweisen.
Die Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung.
Pflegegrad 2 + 3 1/2 - jährlich | |
Pflegegrad 4 + 5 1/4 - jährlich |
Pflegebedürftige Menschen die Pflegesach- oder Kombinationsleistungen erhalten,
haben die Möglichkeit Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI freiwillig in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten trägt die Pflegeversicherung.