§ 37.3 SGB XI
Für Sie kostenfrei !
Die Kosten übernimmt die Pflegekasse,
bei bestehendem Pflegegrad 1-5
Dieser ist einmal pro Kalenderhalbjahr verpflichtend für alle Personen mit Pflegegrad, die Pflegegeld beziehen.
Zeitfenster sind 01.01. - 30.06. und 01.07. - 31.12.
Bei Pflegegrad 4 + 5 kann die Beratung 1 x im Quartal erfolgen.
Pflegebedürftige Menschen die Pflegesach- oder Kombinationsleistungen erhalten,
haben ebenfalls die Möglichkeit Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI 1 x pro Kalenderhalbjahr in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für diese Beratungsbesuche trägt in allen Fällen die Pflegeversicherung.