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Tages- und Nachtpflege

§ 41 SGB XI

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege in diesen Zeiträumen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn Angehörige für einzelne Tage im Jahr Entlastung benötigen oder auch regelmäßig z.B. 1 - 2 Tage in der Woche.

In diesen Fällen wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer Einrichtung betreut und am Abend wieder nach Hause zurückgebracht.

Gleiches ist auch als Nachtpflege möglich.

 

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