Entlastungsbetrag

 § 45b SGB XI

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 wird ein Grundbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erstattet.

Dieser Betrag kann für verschiedene Anwendungen eingesetzt werden:

  • Betreuungs- oder Entlastungsangebote (z.B. durch Leistungen ambulanter Pflegedienste) 
  • Betreuung von Pflegebedürftigen
  • anerkannte Betreuungsgruppen für demenziell Erkrankte
  • Helferinnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehörige im häuslichen Bereich
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Hauswirtschaft)
  • Familienentlastende Dienste
  • (Ko-) Finanzierung einer Tages- oder Nachtpflege oder bei einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege 

 

Pflegegrad 1

In Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte körperbezogene „Selbstversorgung“ (Körperpflege) zur Verfügung. 

Pflegegrad 2 bis 5

In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag

nicht für die körperbezogene „Selbstversorgung“ verwendet werden.                 

In diesen Pflegegraden steht dafür der Leistungsbetrag der    „Kombi- oder Sachleistungen“ zur Verfügung. 


Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt.

Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. 

  • Beträge, die in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft wurden, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. 
  • Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können noch bis in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.