Ist die private Pflegeperson vorübergehend gehindert sich um den pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verhinderungspflege über der Pflegekasse
beantragt und in Anspruch genommen werden.
- Es muss mindestens Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen.
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut / gepflegt worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt
der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6-monatige Wartezeit.)
- Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.
- Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad: Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern, Stiefeltern) oder eine
in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes.
- Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1612,00 € für maximal 6 Wochen oder 42 Tage im Jahr
- Für die Verhinderungspflege können noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege
in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.499,00 € und maximal 6 Wochen erhöhen.
Parallel zu den Leistungen der Verhinderungspflege wird für maximal 6 Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder private Pflegeperson, die nicht nah verwandt ist (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad):
- max. 6 Wochen im Jahr
- max. 1.612,00 € im Jahr
- Kombination mit Kurzzeitpflege max. 2.499,00 € im Jahr
Verhinderungspflege durch nahen Familienangehörigen, oder einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt:
- max. 6 Wochen im Jahr
- die Aufwendungen sind dann grundsätzlich auf die Höhe des 1,5-fachen Betrages des Pflegegeldes entsprechend des festgesetzten Pflegegrades beschränkt
- während der Verhinderungspflege (tageweise!) werden 50% des Pflegegeldes weiterbezahlt
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen, erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 €.
Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (42 Kalendertage = 6 Wochen) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen.
Keine Kürzung des Pflegegeldes!