Verhinderungspflege

§ 39 SGB XI

 

Ist die private Pflegeperson vorübergehend gehindert sich um den pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verhinderungspflege über der Pflegekasse beantragt und in Anspruch genommen werden.  

 

Gründe für die Inanspruchnahme können sein:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Reha-Maßnahmen
  • Arztbesuche
  • aber auch ein Theaterbesuch
  • Teilnahme an einem Pflegekurs
  • und vieles mehr

 


Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut / gepflegt worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6-monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.
  • Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad: Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern, Stiefeltern) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes.
  • Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1612,00 € für maximal 6 Wochen oder 42 Tage im Jahr
  • Für die Verhinderungspflege können noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.499,00 € und maximal 6 Wochen erhöhen.

 

Parallel zu den Leistungen der Verhinderungspflege wird für maximal 6 Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. 

So funktioniert die Verhinderungspflege:

1. Anwendungsfall:

Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder private Pflegeperson, die nicht nah verwandt ist (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad):

  • max. 6 Wochen im Jahr
  • max. 1.612,00 € im Jahr
  • Kombination mit Kurzzeitpflege max. 2.499,00 € im Jahr

2. Anwendungsfall:

Verhinderungspflege durch nahen Familienangehörigen, oder einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt:

  • max. 6 Wochen im Jahr
  • die Aufwendungen sind dann grundsätzlich auf die Höhe des 1,5-fachen Betrages des Pflegegeldes entsprechend des festgesetzten Pflegegrades beschränkt
  • während der Verhinderungspflege (tageweise!) werden 50% des Pflegegeldes weiterbezahlt

Stundenweise Verhinderungspflege:

Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen, erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 €.

 

Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (42 Kalendertage = 6 Wochen) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen.
Keine Kürzung des Pflegegeldes!